Statuten

Trainingszentrum Fürstenland Turner

  1.  Rechtsstellung

    1. Das TZ Fürstenland Turner ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist 9500 Wil SG; Postadresse ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
    2. Das TZ Fürstenland Turner ist Mitglied folgender Verbände
      • Schweizerischer Turnverband
      • St. Galler Turnverband
      • Kreisturnverband Toggenburg
      • Kunstturnverband (Fachverband)
    3. Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
  2. Zweck

    1. Der Verein hat zum Ziel, talentierte Turner im Kunstturnen zu fördern und auf ein Kader des STV vorzubereiten. Er schafft entsprechende Trainings-, Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten. Er pflegt auch die freundschaftlichen und geselligen Beziehungen unter den Turnern und ihren Eltern.
    2. Der Verein kann zusammen mit dem SGTV das regionale Leistungszentrum (RLZ) St. Gallen, Kunstturnen Turner führen.
    3. Der Verein anerkennt die Regeln der Demokratie und ist politisch und konfessionell neutral.
    4. Ausserhalb des genannten Zweckes kann der Verein vorübergehend oder dauernd Aufgaben übernehmen, um die nötigen Mittel zur Erfüllung der Hauptaufgaben zu beschaffen.
    5. Eine Zusammenarbeit mit dem TZ Fürstenland Frauen kann dort erfolgen, wo sich sinnvolle Synergien ergeben.
  3.  Mitgliedschaft

    1. Mitgliederkategorien
      • Trägerverein
      • Aktivmitglieder
      • Ehrenmitglieder
      • Freimitglieder
      • Passivmitglieder
    2. Trägerverein
      Vereine können als Trägerverein Mitglied des TZ Fürstenland Turner werden. Der Trägerverein hat in der Hauptversammlung drei Stimmen und ist mit einem Mitglied, das ein Stimmrecht hat, im Trägerrat vertreten. Der Trägerverein verpflichtet sich zur Übernahme eines allfälligen Defizites bis maximal SFr. 1’000.– / Jahr.
    3. Aktivmitglied
      Als Mitglied des TZ Fürstenland Turner kann aufgenommen werden, wer den jährlichen Eignungstest erfüllt. Bei den Minderjährigen ist die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich. Der Turner muss Mitglied eines andern Turnvereins sein. Er wird bei seinem Stammverein im ETAT geführt.
      Die Trainer des TZ Fürstenland Turner gelten als Aktivmitglieder.
    4. Ehrenmitglied
      Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Kunstturnen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Leistung eines Mitgliederbeitrages befreit.
    5. Freimitglied
      Aktivmitglieder können zu Freimitgliedern ernannt werden. Freimitglieder leisten als Mitgliederbeitrag nur noch die Verbandsabgaben.
    6. Passivmitglieder
      Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins TZ Fürstenland Turner, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
    7. Stimm- und Wahlrecht
      Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Bei Aktivmitgliedern bis zum vollendeten 15. Altersjahr wird das Stimmrecht durch einen Elternteil in Stellvertretung wahrgenommen. Ehren- und Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
    8. Pflichten
      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins Folge zu leisten.
    9. Versicherung
      Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Grundversicherung bei der Sportversicherungskasse des STV ist obligatorisch. Sie wird vom Stammverein des Aktivmitgliedes bezahlt.
    10. Austritt
      Der Austritt aus dem Verein kann auf Erklärung und nach Erfüllung der finanziellen Pflichten jederzeit erfolgen. Vorstandsmitglieder können erst auf Ende des Vereinsjahres, mit vorgängiger schriftlicher Erklärung, aus dem Verein austreten.
    11. Ausschluss
      Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht offen. Rekursinstanz ist die dem Ausschluss folgende Hauptversammlung. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Organisation

    1. Organe
      Die Organe des Vereins sind:

      • die Hauptversammlung
      • der Vereinsvorstand
      • der Trägerrat
      • die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
    2. Die Hauptversammlung (HV)
      Die HV ist die oberste Instanz des Vereins und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.Die ordentliche HV findet jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal des Jahres. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt werden.
      Eine ausserordentliche HV kann vom Vereinsvorstand oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der Geschäfte einberufen werden.Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wird.
      Anträge, welche zehn Tage vor der HV schriftlich beim Vereinspräsidenten eintreffen, müssen behandelt werden.
      Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
      Beschlüsse und Wahlen werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen in den Übergangs- und Schlussbestimmungen.
      Bei Stimmengleichheit gelten Sachgeschäfte als verworfen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
      In die Zuständigkeit der HV  fallen:

        • Genehmigung des Protokolls der letzten HV
        • Abnahme der Tätigkeitsberichte
        • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der GPK
        • Festsetzung der Mitgliederbeiträge (siehe Beitragsreglement)
        • Genehmigung des Budgets
        • Geschäfte mit Grundbucheintrag
        • Erlass von Änderungen von Statuten und Reglementen
        • Mutationen
        • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Technischen Leitung und der Mitglieder der GPK
        • Ehrungen, Ernennungen von Ehren- und Freimitgliedern
        • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vereinsvorstandes
        • Beschlussfassung über neue Riegen bzw. Abteilungen
        • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    3.  Vereinsvorstand
      Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz anderer Instanzen fallen.Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die folgende Chargen bekleiden:

      • Präsident
      • Vizepräsident
      • Technischer Leiter
      • Finanzchef
      • Marketing/Sponsoring
      • Aktuar

      Der Vereinsvorstand wählt die Mitglieder von Spezialkommissionen.
      Der Vereinsvorstand konstituiert sich mit Ausnahme der an der HV bestimmten Vorstandsmitglieder selbst.
      Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes.
      Für Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontoverkehr führt der Finanzchef und / oder ein weiteres Mitglied des Vereinsvorstandes Einzelunterschrift.
      Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
      Über die Sitzungen des Vereinsvorstandes wird ein Protokoll geführt.

    4. Trägerrat
      Im Trägerrat sind die Trägervereine mit je einem Mitglied vertreten. Der Trägerrat ist das Bindeglied zwischen dem TZ Fürstenland Turner und den Trägervereinen. Der Trägerrat ist beratendes Organ des Vorstandes und ist jährlich mindestens einmal zu einer Vorstandssitzung einzuladen. Der Trägerrat kann gegen Vorstandsbeschlüsse das Veto einlegen und eine a.o. HV verlangen.
    5. Geschäftsprüfungskommission (GPK)
      Die GPK besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die GPK prüft die Vereinsgeschäfte und die Jahresrechnung, erstattet an der ordentlichen HV Bericht und stellt Antrag über die Prüfungsergebnisse.
    6. Amtsdauer
      Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist in allen Chargen möglich.
  5. Finanzen

    1. Einnahmen
      Die Einnahmen des TZ Fürstenland Turner bestehen aus:

      • Beiträgen der Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder
      • Subventionen und Schenkungen
      • Erlös aus Veranstaltungen/Anlässen
      • Beiträgen von Verbänden
      • Freiwilligen Zuwendungen/Sponsoring
      • Erträgen aus Vereinsvermögen
      • Diversem

      Der Jahresbeitrag gilt für das Vereinsjahr. Beim Eintritt in der zweiten Jahreshälfte wird noch der halbe Beitrag erhoben. Bei Austritt während des Vereinsjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Mitgliederbeitrages.

    2. Ausgaben
      Die Ausgaben des TZ Fürstenland Turner bestehen aus:

      • Personalkosten
      • Materialanschaffungen (Magnesia, Büromaterial, Geräteunterhalt, Turnhallenmiete etc.)
      • Auslagen für den Besuch spezieller Trainingsgelegenheiten
      • Diversem
    3. Reservenbildung
      Aus Rechnungsüberschüssen können Rückstellungen für spätere Aufgaben beschlossen werden.
    4. Vereinsjahr
      Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Es fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen.
  6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    1. Interpretation
      Bei Unklarheiten über die Interpretation oder bei Bestimmungslücken der Statuten entscheidet der Vereinsvorstand unter Berufungsmöglichkeit der Mitglieder an die nächste HV.
    2. Statutenrevision
      Zur Abänderung der Statuten bedarf es der 2/3-Mehrheit der HV.
    3. Auflösung
      Zur Auflösung des Vereins bedarf es der 2/3-Mehrheit der HV. Bei einer Auflösung des TZ Fürstenland Turner ist ein allfälliges Vermögen dem St. Galler Turnverband zu übergeben für eine spätere Neugründung eines Trainingszentrums, bzw. zur Verwendung zu Gunsten des Kunstturnens Männer.
    4. Genehmigung / InkraftsetzungDiese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten des Vereins. Sie sind mit Beschluss der HV vom 07.03.2014 in Kraft gesetzt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SGTV.

 

Lichtensteig, 7. März 2014

Trainingszentrum Fürstenland Turner

Dr. med. Bruno Strub
Präsident

Gaby Bähler
Vorstandsmitglied